Satzung
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§ 1 Name und Sitz
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen. (3) Der Sitz des Vereins ist Dresden. (4) Als Sinnbild führt der Verein die jeweils letzten Gemeindesiegel von |
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§2 Aufgaben und Ziele (1) Der Verein übt seine Tätigkeit selbstlos aus und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Hauptaufgaben des Vereins sind die Bewahrung, Erhaltung und Fortführung der typischen Struktur der Orte Niederpoyritz, Hosterwitz, Pillnitz, Oberpoyritz und Söbrigen. (3) Der Verein fördert und unterstützt kulturelle, künstlerische, denkmalpflegerische, soziale und ökologische Belange. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
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§3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person werden. (2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. (3) Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.
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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen und Ziele des Vereins zu vertreten und in angemessener Weise durch Wort und Tat zu unterstützen. (2) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Aufnahmebeitrages, der laufenden Mitgliedsbeiträge sowie möglicher Umlagen verpflichtet. (3) Höhe und Fälligkeit von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen. (5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
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§5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt hat mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen. (3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ihm müssen mindestens dreiviertel der Anwesenden zustimmen.
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§6 Organe (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: (2) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der erste und der zweite Vorsitzende. (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl weiter, sofern diese noch nicht stattgefunden hat. (4) Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist möglich, sofern dafür wichtige Gründe vorliegen. (5) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger wählen oder die Amtsgeschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. (7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. (8) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einrufungsfrist von einer Woche soll in der Regel eingehalten werden. (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
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§8 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche (Poststempel) vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. (4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: (5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes, in der Regel dem ersten Vorsitzenden, geleitet. Bei Vorstandswahlen kann der Versammlungsleiter für diesen Tagesordnungspunkt die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens einviertel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Für diese Einladung bedarf es keiner Frist. (7) Bei juristischen Personen ist der bevollmächtigte Vertreter stimmberechtigt. (8) Bei Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stichwahl, im Wiederholungsfall das Los. (9) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. (10) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. (11) Vorstandswahlen, Beschlüsse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und vom Schriftführer und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (12) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens einzehntel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen. (14) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Absätze 5 bis 11 sinngemäß.
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§9 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn mindestens zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. (2) Im Fall der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V.
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§10 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung wegen Verstoß gegen zwingende Vorschriften oder durch Gesetzesänderung unwirksam werden, soll an die Stelle der unwirksamen eine wirksame Klausel treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel inhaltlich entspricht. (2) Gerichtsstand bei Streitigkeiten sind die Gerichte, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. (3) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21. März 1992 in Dresden-Hosterwitz beschlossen. | |||||||||||
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